Die Erwerbseinbusse beträgt Fr. 106'037.00 (Fr. 153'259.00 - Fr. 47'222.00) was einem Invaliditätsgrad von 69 % (Fr. 106'037.00 / 153'259.00) entspricht und somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG). Soweit der Beschwerdeführer einen höheren als den von der Beschwerdegegnerin gewährten 5%igen Abzug vom Tabellenlohn verlangt, ist auf Folgendes hinzuweisen: