sei". Vorgängig hätten diverse Mitglieder der Führungsmannschaft gewechselt. Sein neuer Chef habe "keine Ahnung vom Verkauf gehabt, nur auf dem Papier". Dies habe zu "Reibereien" mit dem Beschwerdeführer geführt (VB 345.4 S. 105). "Nach Mobbing und Chefwechsel" sei er arbeitslos geworden (VB 304.2 S. 30). Die vom Versicherungsgericht an die B._____ gestellten Rückfragen, welche diese mit Schreiben vom 16. November 2023 beantwortete, hatten betreffend Kündigungsgründe – mangels noch vorhandener Unterlagen – keine relevanten weiteren Erkenntnisse ergeben. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 3. Juni 2024 das Kündigungsschreiben der B._____ vom 20. Juni 2011 nach.