Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der psychiatrische Gutachter die beklagten psychischen Beschwerden als "überwindbar" ausser Acht gelassen hat (vgl. VB 304.4 S. 21; vgl. die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2024 S. 8). Vielmehr ging der psychiatrische Gutachter von einer aus psychischen Gründen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (VB 304.4 S. 25 f.). Diesbezüglich hielt er jedoch fest, dass die Arbeitsfähigkeit bei konsequenter und motivierter Nutzung der zur Verfügung stehenden therapeutischen Optionen verbessert werden könne (VB 304.4 S. 28). - 10 -