5.3.4. Dr. med. H._____ wies ferner darauf hin, dass aufgrund des jahrelangen bis jahrzehntelangen Missbrauchs und der Abhängigkeit von Alkohol kein klares Bild einer prämorbiden Persönlichkeit vorliege (VB 304.4 S. 18). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. H._____ keine zuverlässigen Aussagen betreffend eine allfällige Einschränkung des Aktivitätenniveaus tätigen konnte. Des Weiteren äusserte sich Dr. med. H._____ ausführlich zu der Ressourcenlage des Beschwerdeführers.