In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2020 wies Dr. med. H._____ darauf hin, dass der nach der Begutachtung datierende Bericht der Psychiatrischen Dienste E._____ vom 27. August 2019 (VB 317 S. 9 f.) nicht geeignet sei, seine gutachterliche Einschätzung zu ändern (VB 328 S. 7). Dies leuchtet ein, denn dem Bericht sind keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine seit der Begutachtung eingetretene Verschlechterung der psychischen Symptomatik des Beschwerdeführers hinweisen würden. Dasselbe gilt für den mit der Beschwerde vom 24. Januar 2023 eingereichten Bericht der Psychiatrischen Dienste E._____ vom 4. November