Zudem hätten keine relevanten Änderungen der Medikation oder eine "Erweiterung des Settings (etwa ambulante psychiatrische Spitex)" stattgefunden. Auch sei keine teilstationäre tagesklinische Behandlung in Anspruch genommen worden (VB 304.4 S. 14 f.; vgl. auch VB 328 S. 7). -9-