5.3.3. Dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. H._____ lagen namentlich die vom Beschwerdeführer angeführten, vor der Begutachtung datierenden Berichte der Psychiatrischen Dienste E._____ vor (vgl. VB 304.2 S. 14, 17, 26; vgl. Beschwerde vom 24. Januar 2023 S. 12 ff.). In seinem Teilgutachten ging er davon aus, der gegenwärtige Befund entspreche testpsychologisch und auch klinisch weniger demjenigen einer leicht- oder mittelgradigen depressiven Störung, sondern eher einer Dysthymie (VB 304.4 S. 14).