VB 326) führten die Gutachter diesbezüglich einleuchtend aus, die funktionelle Kapazität des Beschwerdeführers sei ordentlich erhalten und das formulierte Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit nehme bereits Rücksicht auf die Problematik an der Hüfte und den Knien des Beschwerdeführers, weshalb von weiteren Bildgebungen keine neuen Einschätzungen erwartet werden könnten (VB 328 S. 2). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es den Gutachtern obliegt, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, damit die fachliche Güte und Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage gewährleistet sind (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.).