keine neue Bildgebung bzw. orthopädische Abklärung veranlasst worden sei (Beschwerde vom 24. Januar 2023 S. 6). In ihren Stellungnahmen vom 12. und vom 18. Mai 2020 (zu den Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2020; VB 326) führten die Gutachter diesbezüglich einleuchtend aus, die funktionelle Kapazität des Beschwerdeführers sei ordentlich erhalten und das formulierte Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit nehme bereits Rücksicht auf die Problematik an der Hüfte und den Knien des Beschwerdeführers, weshalb von weiteren Bildgebungen keine neuen Einschätzungen erwartet werden könnten (VB 328 S. 2).