Der rheumatologische Gutachter begründete nachvollziehbar, weshalb aufgrund der mittelgradigen Einschränkung der Belastbarkeit des Achsenskelettes sowie der Gelenke der unteren Extremitäten des Beschwerdeführers eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit vor allem in rückenbelastenden sowie die unteren Extremitäten belastenden Tätigkeiten besteht (VB 304.3 S. 13). Entgegen dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde vom 24. Januar 2023 S. 7) wurde sodann auch die Diagnose einer diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose Grad III der BWS in die gutachterliche Beurteilung miteinbezogen und als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit