5.3. 5.3.1. Die Gutachter stützten sich auf umfassende Vorakten und gaben ihre Beurteilung insbesondere in Kenntnis des Unfallereignisses von 1984 und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen ab (VB 304.2 S. 5 f.; vgl. Beschwerde vom 24. Januar 2023 N. 17 S. 6). Der rheumatologische Gutachter begründete nachvollziehbar, weshalb aufgrund der mittelgradigen Einschränkung der Belastbarkeit des Achsenskelettes sowie der Gelenke der unteren Extremitäten des Beschwerdeführers eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit vor allem in rückenbelastenden sowie die unteren Extremitäten belastenden Tätigkeiten besteht (VB 304.3 S. 13).