Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 13. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 362) und vom 31. Januar 2023 (VB 365) zu Recht ab dem 1. Januar 2017 eine ganze sowie ab dem 1. Juni 2019 eine halbe Rente zugesprochen hat. Aufgrund des bestehenden Sachzusammenhangs, der Beurteilung eng verbundener Rechtsfragen und angesichts der Prozessökonomie ist die Sache gesamthaft zu beurteilen. Die beiden Beschwerdeverfahren VBE.2023.35 und VBE.2023.88 sind daher zu vereinigen.