Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.207 / pm / bs Art. 149 Urteil vom 7. November 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, General Guisan-Strasse 40, Postfach, 8401 Winterthur Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügungen vom 13. Dezember 2022 und 31. Januar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer meldete sich im Juli 2016 unter Hin- weis auf diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Beschwerde- gegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tä- tigte daraufhin diverse Abklärungen und gewährte dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen. Des Weiteren holte sie die Akten der Unfallversi- cherung ein und liess ihn durch die MEDAS Interlaken GmbH polydiszipli- när begutachten (Gutachten vom 25. November 2019). Mit Vorbescheid vom 21. Januar 2020 stellte die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 eine ganze sowie ab dem 1. Juni 2019 eine halbe Rente in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände stellte sie den MEDAS-Gutachtern Rückfragen, welche diese mit Schreiben vom 12. und vom 18. Mai 2020 beantworteten. Mit Verfügungen vom 13. Dezember 2022 und vom 31. Januar 2023 entschied die Beschwerdegegnerin schliesslich dem Vorbescheid entsprechend. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2022 erhob der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 24. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "Die Verfügung der IV-Stelle Aarau vom 13. Dezember 2022 sei aufzuhe- ben und dem Beschwerdeführer sei eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Februar 2023 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdefüh- rers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen. -3- 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. November 2023 stellte das Versicherungsgericht Rückfragen an die B._____, bei welcher der Be- schwerdeführer ehemals tätig war. Hierzu nahm diese mit Schreiben vom 16. November 2023 Stellung. 2.5. Dieses Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer VBE.2023.35 er- fasst. 3. 3.1. Gegen die Verfügung vom 31. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "Die Verfügung der IV-Stelle Aarau vom 31. Januar 2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine unbefristete ganze Invalidenrente zu- zusprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." Zudem stellte er folgende Verfahrensanträge: "1. Das vorliegende Verfahren sei mit dem bereits hängigen Verfahren VBE.2023.35 zu vereinigen. 2. Es wird vorsorglich der Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragt." 3.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. März 2023 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf die Beigeladene mit Schreiben vom 4. April 2023 verzichtete. 3.4. Dieses Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer VBE.2023.88 er- fasst. -4- 4. 4.1. Mit Urteil VBE.2023.35; VBE.2023.88 vom 20. November 2023 vereinigte das Versicherungsgericht die beiden Verfahren und wies die Beschwerden des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2023 und vom 24. Januar 2023 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des versicherungsge- richtlichen Urteils und die Zusprache einer unbefristeten ganzen Invaliden- rente über den 1. Juli 2019 hinaus, sowie eventualiter die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an das Versicherungsgericht bzw. subeventualiter an die Beschwerdegegnerin, zwecks weiterer Abklärun- gen. Am 9. Februar 2024 beantragte das Versicherungsgericht die teil- weise Gutheissung der Beschwerde sowie die Rückweisung an das Versi- cherungsgericht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Eingabe der B._____ vom 16. November 2023 und anschliessender neuen Entschei- dung. Mit Urteil 8C_14/2024 vom 13. März 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Versicherungsgerichts vom 20. November 2023 auf und wies die Sache an das Versicherungsge- richt zur neuen Entscheidung zurück. 4.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Mai 2024 wurde dem Be- schwerdeführer zur allfälligen Stellungnahme zur Eingabe der B._____ vom 16. November 2023 eine Frist von 14 Tagen angesetzt. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung, hielt im Wesentli- chen an den Rechtsbegehren in seinen Beschwerden vom 24. Januar 2023 und vom 15. Februar 2023 fest und reichte weitere Unterlagen ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer mit Verfügungen vom 13. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 362) und vom 31. Januar 2023 (VB 365) zu Recht ab dem 1. Januar 2017 eine ganze sowie ab dem 1. Juni 2019 eine halbe Rente zugespro- chen hat. Aufgrund des bestehenden Sachzusammenhangs, der Beurtei- lung eng verbundener Rechtsfragen und angesichts der Prozessökonomie ist die Sache gesamthaft zu beurteilen. Die beiden Beschwerdeverfahren VBE.2023.35 und VBE.2023.88 sind daher zu vereinigen. 2. Die angefochtenen Verfügungen ergingen nach dem 1. Januar 2022. In- dessen dreht sich der Rechtsstreit um einen bereits vor Inkrafttreten der Änderung bestehenden Rentenanspruch, sodass insoweit, entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen, das bisherige -5- Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4, zur Publikation vorgesehen, sowie 8C_543/2023 vom 20. März 2024 E. 2.2). Dieses gilt hier zudem auch nach dem 1. Januar 2022, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte (vgl. lit. c der Übergangsbestimmun- gen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020; Urteile Bundesgerichts 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 3; 9C_572/2023 vom 18. Juni 2024 E. 2.2 i.V.m. E. 4.5.2). 3. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der an- gefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das MEDAS-Gutachten vom 25. November 2019, welches eine allgemein-internistische, eine rheumato- logische, eine psychiatrische, eine neurologische sowie eine neuropsycho- logische Beurteilung umfasst. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 304.1 S. 7 f.): "1. Polydegeneration des Bewegungsapparates, T.02.8 […] 2. Panvertebrales Schmerzsyndrom, M53.8 […] - Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose Grad III der BWS - Degenerative Veränderungen der LWS mit Osteochondrose L4 bis S1 - Keine radikulären sensomotorischen Ausfälle 3. Dysthymie, F34.1 - in Verbindung mit anamnestisch berichteten rezidivierenden depres- siven Störungen, gesamthaft allenfalls leichten bis mittelgradigen Ausmasses, F32.0 - seit Antragstellung jedoch ohne relevante Komplikationen oder evi- dente Veränderungen im Therapieregime 4. Minimale bis leichte neuropsychologische Störung mit Minderleistungen in Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen […]" In der bisherigen Tätigkeit als KV-Mitarbeiter könne vor allem aufgrund der somatischen Einschränkungen eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % attes- tiert werden. Bei komplexeren Anforderungen der Tätigkeit "vor allem an Stresstoleranz, mit verschiedenen Aspekten, die gleichzeitig berücksichtigt werden müssen und mit hoher Verantwortung" müsse allerdings zusätzlich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 10 % erwartet werden. In einer angepassten Tätigkeit bestehe (in erster Linie aufgrund der körperli- chen Einschränkungen) eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Eine ange- passte Tätigkeit dürfe kein repetitives Bücken und Aufrichten, kein repetiti- ves Anheben und Tragen von Gewichten über 7 kg, keine Vorneigehaltun- gen des Rumpfes, keine Arbeiten in kniender oder kauernder Position, keine Arbeiten, welche mit gehäuftem Treppensteigen oder längerem Ge- hen einhergehen, sowie keine rein statischen Belastungen des Achsenske- lettes im Stehen und Sitzen umfassen. Zudem dürften keine besonderen Anforderungen an die Teamfähigkeit und keine besonderen Anforderungen an die Stresstoleranz bestehen. Sodann müsse die Möglichkeit zu ver- mehrten Pausen vorhanden sein. Die Tätigkeit müsse strukturiert sein und dürfe nur begrenzte Verantwortung, sowie keine Führungsaufgaben, -6- Schichtdienste oder Publikumsverkehr beinhalten. Diese Einschätzungen gelten spätestens seit Austritt aus der Klinik C._____ am 23. Februar 2019. Der somatische Verlauf könne davor nicht mit vollständiger Sicherheit ab- geschätzt werden. Er gelte seit 2017 jedoch weitestgehend als stabil (VB 304.1 S. 10 f.). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des MEDAS-Gutachtens vom 25. November 2019 fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 304.2 S. 5 ff.) und unter Berücksich- tigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, auf das MEDAS-Gut- achten vom 25. November 2019 könne nicht abgestellt werden, denn so- wohl die rheumatologische wie auch die psychiatrische Beurteilung seien mangelhaft. Insbesondere stünden die gutachterlichen Einschätzungen denjenigen der behandelnden Ärzte entgegen. -7- 5.2. Den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde eingereichten ärztlichen Unterlagen ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 5.2.1. Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychi- atrischen Dienste E._____, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 4. November 2021 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), akten- anamnestisch eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), ein chronisches Schmerz- syndrom nach einem Unfall von 1984 sowie einen Status nach Alkoholab- hängigkeit (gegenwärtig abstinent seit 2017; ICD-10: F10.20). Aus psychi- atrischer Sicht bleibe der psychische Zustand auf niedrigem Niveau, aber immerhin stabil. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 100% arbeits- unfähig. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei von einer eher ungünstigen Prognose auszugehen (Beschwerdebeilage [BB] 5). 5.2.2. Med. pract. F._____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita- tion, Kantonsspital G._____, diagnostizierte im Bericht vom 21. Oktober 2022 unter anderem ein chronisches Schmerzsyndrom mit chronischer Fatigue, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine depressive Stö- rung, sowie eine leichte senso(-motorische) Polyneuropathie. Es sei nach wie vor eine deutliche depressive Stimmungslage vorhanden. Eine wesent- liche Änderung habe sich nicht ergeben und es liege wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) vor (BB 3). 5.3. 5.3.1. Die Gutachter stützten sich auf umfassende Vorakten und gaben ihre Be- urteilung insbesondere in Kenntnis des Unfallereignisses von 1984 und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen ab (VB 304.2 S. 5 f.; vgl. Be- schwerde vom 24. Januar 2023 N. 17 S. 6). Der rheumatologische Gutach- ter begründete nachvollziehbar, weshalb aufgrund der mittelgradigen Ein- schränkung der Belastbarkeit des Achsenskelettes sowie der Gelenke der unteren Extremitäten des Beschwerdeführers eine Reduktion der Arbeits- fähigkeit vor allem in rückenbelastenden sowie die unteren Extremitäten belastenden Tätigkeiten besteht (VB 304.3 S. 13). Entgegen dem entspre- chenden Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde vom 24. Januar 2023 S. 7) wurde sodann auch die Diagnose einer diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose Grad III der BWS in die gutachterliche Beurteilung miteinbezogen und als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert (vgl. VB 304.1 S. 7 unten, 304.3 S. 13). Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, es sei unerklärlich, weshalb im Hinblick auf die nach der Begutachtung datierenden neu vorliegenden medizinischen Unterlagen -8- keine neue Bildgebung bzw. orthopädische Abklärung veranlasst worden sei (Beschwerde vom 24. Januar 2023 S. 6). In ihren Stellungnahmen vom 12. und vom 18. Mai 2020 (zu den Ergänzungsfragen der Beschwerdegeg- nerin vom 15. April 2020; VB 326) führten die Gutachter diesbezüglich ein- leuchtend aus, die funktionelle Kapazität des Beschwerdeführers sei or- dentlich erhalten und das formulierte Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit nehme bereits Rücksicht auf die Problematik an der Hüfte und den Knien des Beschwerdeführers, weshalb von weiteren Bildgebungen keine neuen Einschätzungen erwartet werden könnten (VB 328 S. 2). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es den Gutachtern obliegt, die not- wendigen Abklärungen vorzunehmen, damit die fachliche Güte und Voll- ständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage gewähr- leistet sind (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.). 5.3.2. Was die Ergebnisse der durchgeführten Integrationsmassnahmen anbe- langt ist darauf hinzuweisen, dass der entsprechende Eingliederungsbe- richt vom 21. Dezember 2018 (VB 209) in der Aktenanamnese des Gutach- tens aufgeführt wird (VB 304.2 S. 22) und auch im Gutachten erwähnt wird (VB 304.2 S. 34; 304.3 S. 6; 304.5 S. 2). Die gutachterliche Beurteilung erging demnach in Kenntnis dieses Berichts. Abgesehen davon kommt den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von berufli- chen Abklärungen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfä- higkeit ohnehin nur beschränkte Aussagekraft zu, da diese in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufs- praktischen Beobachtungen beruhen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteil des Bundes- gerichts 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 5.3.3. Dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. H._____ lagen namentlich die vom Beschwerdeführer angeführten, vor der Begutachtung datierenden Berichte der Psychiatrischen Dienste E._____ vor (vgl. VB 304.2 S. 14, 17, 26; vgl. Beschwerde vom 24. Januar 2023 S. 12 ff.). In seinem Teilgutach- ten ging er davon aus, der gegenwärtige Befund entspreche testpsycholo- gisch und auch klinisch weniger demjenigen einer leicht- oder mittelgradi- gen depressiven Störung, sondern eher einer Dysthymie (VB 304.4 S. 14). Ferner wies er darauf hin, es scheine in den letzten Monaten und Jahren nicht zu anhaltenden depressiven Rezidiven "gekommen zu sein", die etwa einen stationären Aufenthalt bedingt hätten oder zu Komplikationen, etwa in Form einer Wiederaufnahme des Suchtverhaltens, geführt hätten. Zu- dem hätten keine relevanten Änderungen der Medikation oder eine "Erwei- terung des Settings (etwa ambulante psychiatrische Spitex)" stattgefunden. Auch sei keine teilstationäre tagesklinische Behandlung in Anspruch ge- nommen worden (VB 304.4 S. 14 f.; vgl. auch VB 328 S. 7). -9- In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2020 wies Dr. med. H._____ darauf hin, dass der nach der Begutachtung datierende Bericht der Psychiatri- schen Dienste E._____ vom 27. August 2019 (VB 317 S. 9 f.) nicht geeig- net sei, seine gutachterliche Einschätzung zu ändern (VB 328 S. 7). Dies leuchtet ein, denn dem Bericht sind keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine seit der Begutachtung eingetretene Verschlechterung der psychi- schen Symptomatik des Beschwerdeführers hinweisen würden. Dasselbe gilt für den mit der Beschwerde vom 24. Januar 2023 eingereichten Bericht der Psychiatrischen Dienste E._____ vom 4. November 2021. Darin wurde denn auch von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen (BB 5). 5.3.4. Dr. med. H._____ wies ferner darauf hin, dass aufgrund des jahrelangen bis jahrzehntelangen Missbrauchs und der Abhängigkeit von Alkohol kein klares Bild einer prämorbiden Persönlichkeit vorliege (VB 304.4 S. 18). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. H._____ keine zuverlässigen Aussagen betreffend eine allfällige Einschränkung des Akti- vitätenniveaus tätigen konnte. Des Weiteren äusserte sich Dr. med. H._____ ausführlich zu der Ressourcenlage des Beschwerdeführers. So ging er von einer Ressourcenminderung durch einen krankheitsbedingten Rückzug und vom Fehlen einer kollegialen Unterstützung aus und ver- neinte zudem das Vorliegen arbeitsplatzbezogener Ressourcen. Dagegen bestünden intellektuelle Ressourcen, da der Beschwerdeführer mehrfach im Leben die Fähigkeit zum zielgerichteten Handeln, Ehrgeiz und auch Ausdauer gezeigt habe (VB 304.4 S. 23). In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2020 führte Dr. med. H._____ weiter aus, es habe kein Krankheits- bild konsumierter Ressourcen aufgrund eines ständigen Abwehrkampfes gegen den Alkohol erkannt werden können, aus welchem eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden könnte (VB 328 S. 6). Diese Ausfüh- rungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter dagegen eigene medizinische Beurteilungen vorbringt (vgl. Beschwerde vom 24. Januar 2023 S. 15 ff.), sind diese be- reits deshalb unbehelflich, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befä- higt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der psychiatrische Gutachter die beklagten psychischen Beschwerden als "überwindbar" ausser Acht gelassen hat (vgl. VB 304.4 S. 21; vgl. die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2024 S. 8). Vielmehr ging der psychiatrische Gutachter von einer aus psy- chischen Gründen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (VB 304.4 S. 25 f.). Diesbezüglich hielt er jedoch fest, dass die Arbeitsfähigkeit bei konsequenter und motivierter Nutzung der zur Verfügung stehenden thera- peutischen Optionen verbessert werden könne (VB 304.4 S. 28). - 10 - Die Gutachter äusserten sich schliesslich auch ausreichend zu den übrigen mit BGE 141 V 281 eingeführten Indikatoren zur Beurteilung, ob ein psy- chisches Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 46; 143 V 418 E. 7.2 S. 429; vgl. GÄCH- TER/MEIER, Praxisänderung zu Depressionen und anderen psychischen Leiden, Jusletter vom 15. Januar 2018 Rz. 22). So sind dem Gutachten Ausführungen zum Schweregrad der diagnostizierten psychischen Störun- gen und zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (VB 304.1 S. 8 f.) zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg (VB 304.3 S. 13 ff.; 304.4 S. 19 f., 28 f.) sowie zum in diesem Zusammenhang ausgewiesenen Leidensdruck, zur Persönlichkeitsdiagnostik, zum sozialen Kontext sowie zur Konsistenz (vgl. VB 304.4 S. 8, 11 f., 20 ff.), inkl. Erhebungen zur All- tagsgestaltung (vgl. VB 304.4 S. 9), zu entnehmen. Das Gutachten berück- sichtigt damit die rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigenden Indikato- ren hinreichend. Es kann folglich – ohne juristische Parallelprüfung – auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abgestellt werden (vgl. statt vieler BGE 144 V 50 E. 4.3 und E. 6.1 S. 53 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_890/2017 vom 15. Mai 2018 E. 6.1.3) und es ist aus rechtlicher Sicht nicht von deren Arbeitsfähigkeitseinschätzung abzuweichen. 5.3.5. Gesamthaft vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers das MEDAS-Gutachten vom 25. November 2019 nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb diesem voller Beweiswert zuzuerkennen ist. 6. 6.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 25 und 26 IVV). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen). 6.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Januar 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) unter Berücksichtigung einer in diesem Zeitpunkt vorliegenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten einen In- validitätsgrad von 100 %. Ab dem 1. März 2019 errechnete sie sodann ge- stützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdefüh- rers des Jahres 2016 (VB 12.1 S. 3) und unter Berücksichtigung der Lohn- - 11 - entwicklung bis 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 93'867.00. Das Invali- deneinkommen setzte sie gestützt auf die Tabelle T17 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) des Jah- res 2016, Ziff. 41, allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte, unter Berück- sichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit, der Lohnent- wicklung bis 2019, einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä- tigkeit sowie einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 5 %, auf Fr. 39'717.00 fest. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 54'150.00 ermittelte sie schliesslich einen Invaliditätsgrad von 58 %. 6.3. 6.3.1. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, für die Festsetzung des Vali- deneinkommens sei auf den Verdienst, welchen er bei der B._____ im Jahr 2010 verdient habe und der gemäss Auszug aus seinem individuellen Konto (IK) im Jahr 2010 Fr. 144'176.00 betragen habe, abzustellen. Dabei handle es sich um das Einkommen, dass er bei voller Gesundheit hätte erzielen können. Die Beschwerdegegnerin lege ihren Berechnungen dage- gen ein Einkommen zugrunde, dass bereits von gesundheitlichen Ein- schränkungen (namentlich der Alkoholabhängigkeit) beeinflusst worden sei (Beschwerde vom 24. Januar 2023 S. 20 ff.; Eingabe vom 3. Juni 2024 S. 2 ff.). 6.3.2. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Per- son erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht- sprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da er- fahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge- setzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.5.2). 6.3.3. Der Beschwerdeführer war seit 2001 bei der B._____ tätig (VB 304.2 S. 30). Gemäss eigenen Aussagen habe er dabei viel Erfahrung sammeln können, so dass er später Leiter Verkauf Innendienst für die ganze Schweiz geworden sei. Dies sei "eigentlich gut gegangen bis er 2011 ausgetreten - 12 - sei". Vorgängig hätten diverse Mitglieder der Führungsmannschaft ge- wechselt. Sein neuer Chef habe "keine Ahnung vom Verkauf gehabt, nur auf dem Papier". Dies habe zu "Reibereien" mit dem Beschwerdeführer ge- führt (VB 345.4 S. 105). "Nach Mobbing und Chefwechsel" sei er arbeitslos geworden (VB 304.2 S. 30). Die vom Versicherungsgericht an die B._____ gestellten Rückfragen, welche diese mit Schreiben vom 16. November 2023 beantwortete, hatten betreffend Kündigungsgründe – mangels noch vorhandener Unterlagen – keine relevanten weiteren Erkenntnisse erge- ben. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 3. Juni 2024 das Kün- digungsschreiben der B._____ vom 20. Juni 2011 nach. In diesem wird auf diverse Gespräche zwischen der B._____ und dem Beschwerdeführer hin- gewiesen. Zudem wurde darin letzterer verpflichtet, regelmässig Arztzeug- nisse weiterzuleiten und über seinen Gesundheitszustand zu informieren. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Krankentag- geldversicherung vom 8. Juli 2011 ein, aus welchem ergeht, dass er seit 7. Juni 2010 arbeitsunfähig war und seither Taggeld bezogen hatte. Er war denn unter anderem auch zwecks Alkoholentzugs vom 7. bis 14. Juni 2010 stationär hospitalisiert (vgl. den Bericht des Spitals I._____ vom 14. Juni 2010 in VB 315 S. 12 f.). Bei dieser Sachlage ist mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Ge- sundheitsschaden weiterhin bei der B._____ tätig gewesen wäre. 6.3.4. Bei der Berechnung des Valideneinkommens ist daher auf den zuletzt bei der B._____ erzielten Verdienst abzustellen. Dieser betrug im Jahr 2010 gemäss IK-Auszug Fr. 144'176.00 (VB 11 S. 2). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2019 (vgl. die LSE-Tabelle Nominallohnindex Männer, 2011-2022, Ziff. 45-96) ist das Valideneinkommen somit auf Fr. 153'259.00 (Fr. 144'176.00 x 106.3/100) festzusetzen. 6.4. Der Beschwerdeführer wendet zu Recht ein, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gehalten gewesen wäre, die im Verfügungszeitpunkt aktuellste Tabelle zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 5.2 S. 71; vgl. die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2024 S. 13). Abzustellen ist dabei entgegen der Beschwerdegegnerin nicht auf die Totalwerte der Tabelle T17 sondern auf die Altersgruppe ">= 50 Jahre". Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit nämlich in aller Regel auf diese zusätzlichen Angaben (betreffend Altersgruppen) abgestellt, da diese sachgerechtere Ergebnisse im Einzelfall vermitteln (Urteile des Bundesge- richts 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 3.4.2.1; 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 6.3.4). Das Invalideneinkommen beträgt gestützt auf die Tabelle T17 des Jahres 2018, Ziff. 41, Altersgruppe ">= 50 Jahre", unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2019 (vgl. die Tabelle Nominal- lohnindex, Männer, 2011-2022, Ziff. 45-96), der betriebsüblichen wöchent- - 13 - lichen Arbeitszeit (vgl. die Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen), einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowie eines 5%igen Tabellenlohnabzugs Fr. 47'222.00 (Fr. 7'872.00 x 12 x 106.3/105.3 x 41.7/40 x 0.5 x 0.95). Die Erwerbseinbusse beträgt Fr. 106'037.00 (Fr. 153'259.00 - Fr. 47'222.00) was einem Invaliditätsgrad von 69 % (Fr. 106'037.00 / 153'259.00) entspricht und somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente be- gründet (Art. 28 Abs. 2 IVG). Soweit der Beschwerdeführer einen höheren als den von der Beschwerde- gegnerin gewährten 5%igen Abzug vom Tabellenlohn verlangt, ist auf Fol- gendes hinzuweisen: Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, wenn eine versicherte Person ihre Restarbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets mit Blick auf den kon- kreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Tabellenwerte ermit- telt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen auf Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 8.6, 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E. 6.3.2 und 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2). Da gemäss LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2018 Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 50-74 % ohne Kaderfunktion statistisch rund 4 % weniger verdienten als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr, stellt ein unter diesem Titel ge- währter Abzug in der Höhe von 5 % keinen Ermessensfehler der Beschwer- degegnerin dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 5.21). Was die qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit betrifft, führten die Gutachter aus, es sei in erster Linie aufgrund der kör- perlichen Einschränkungen eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % attestiert worden (VB 304.1 S. 10). Der zusätzliche Pausenbedarf ist sodann bereits bei der verbliebenen zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % berücksichtigt, legten die Gutachter doch dar, die Möglichkeit zu vermehrten Pausen müsse vorhanden sein und hielten unter anderem in einer solchen ange- passten Tätigkeit noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für möglich (VB 304.1 S. 10). Bei dem verwendeten Tabellenlohn der Ziff. 41 der Tabelle T17 han- delt es sich schliesslich um Werte betreffend allgemeine Büro- und Sekre- tariatskräfte. Gemäss der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA) 2008 umfasst eine Tätigkeit in allgemeinen Sekretariats- und Schreibdiensten im Wesentlichen Aufgaben wie Empfang, Rechnungsstel- lung und Belegaufbewahrung sowie Personal- und Postdienste (vgl. den Code 821100; abrufbar unter www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de/code/8211; besucht am 25. Oktober 2024). Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers umfasst die Ziff. 41 der Tabelle T17 damit keine komplexen Tätigkeiten mit hoher Verantwortung, hohen Anforderungen an die Teamfähigkeit und - 14 - Stresstoleranz sowie mit Führungsaufgaben (vgl. Eingabe des Beschwer- deführers vom 3. Juni 2024 S. 14), weshalb auch in dieser Hinsicht kein höherer Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist. Der von der Beschwer- degegnerin gewährte 5%ige Tabellenlohnabzug ist somit bei gesamthafter Betrachtung nicht zu beanstanden, weshalb nicht in deren Ermessen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.5 S. 183) einzugreifen ist. 7. Mit Ausfällung des vorliegenden Urteils wird der Antrag auf Entzug der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Verfahrensantrag 2 der Be- schwerde vom 15. Februar 2023) gegenstandslos. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Ver- fügung vom 13. Dezember 2022 ist dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht beschliesst: Die Verfahren VBE.2023.35 und VBE.2023.88 werden vereinigt. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. Dezember 2022 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab1. Juni 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. - 15 - 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'050.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 7. November 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier