Entsprechend ist die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschliessend hat diese neu über die Anerkennung des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 405 GgV-Anhang und in diesem Zusammenhang die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zu entscheiden. -7- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. März 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.