Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kann Beweiswert zukommen. Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5. S. 105). Solche Zweifel sind vorliegend durch die Berichte der Fachpersonen der Praxis G._____, insbesondere durch den Bericht von Dr. med. H._____ vom 4. Juni 2024, begründet. Eine direkte Leistungszusprache allein gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte kommt vorliegend jedoch ebenfalls nicht in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_188/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.3.1. mit Hinweisen).