In Bezug auf diese beiden Berichte, insbesondere den zweiten, der von einer entsprechenden Fachärztin stammt, ist festzuhalten, dass diese, auch wenn sie nach dem Erlass der Verfügung datieren, vorliegend zu berücksichtigen sind, da sie sich (auch) auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der angefochtenen Verfügung beziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 3.4 mit Hinweis). Zu diesen widersprechenden Berichten der behandelnden Fachpersonen nahm die RAD-Ärztin keine Stellung mehr. Es ist auch nicht ersichtlich, was Dr. med. D._____ im Gegensatz zu den Fachpersonen der Praxis G.___