Im zweiten Bericht vom 4. Juni 2024 wurde gar dargelegt, die von RAD-Ärztin Dr. med. D._____ in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2023 beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten würden dem typisch klinischen Bild eines autistischen Kindes entsprechen (BB 2). In Bezug auf diese beiden Berichte, insbesondere den zweiten, der von einer entsprechenden Fachärztin stammt, ist festzuhalten, dass diese, auch wenn sie nach dem Erlass der Verfügung datieren, vorliegend zu berücksichtigen sind, da sie sich (auch) auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der angefochtenen Verfügung beziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 3.4 mit Hinweis).