geistigen Behinderung zu erwarten, diese liege jedoch nicht vor (BB 2 S. 1 f.). 4.2. RAD-Ärztin Dr. med. D._____ kam in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2023 zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer die typische Kernsymptomatik einer Autismus-Spektrums-Störung nicht finde. Stattdessen liege eine deutliche Reifungsverzögerung vor (VB 29 S. 4 f.). Dem widersprechen zwei spätere Berichte der Fachpersonen der Praxis G._____. Im Bericht vom 21. April 2024 wurde ein frühkindlicher Autismus bejaht und von autismustypischen Auffälligkeiten berichtet (BB 1). Im zweiten Bericht vom 4. Juni 2024 wurde gar dargelegt, die von RAD-Ärztin Dr. med. D.___