Dies vor dem Hintergrund eines fürsorglichen und unterstützenden familiären Umfelds. Es sei weder bei den Eltern noch beim Beschwerdeführer ein Leidensdruck spürbar. Daher gebe es keinen Anlass für eine kinderpsychiatrische Abklärung. Empfohlen werde eine entwicklungsorientierte Abklärung und Unterstützung (VB 10 S. 11).