3. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit Ziff. 405 GgV- Anhang mit der Begründung, es liege kein Geburtsgebrechen gemäss besagter Ziffer vor. Dabei stützte sie sich auf die interne RAD-Untersuchung durch Dr. med. D._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom 20. Dezember 2023 sowie die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. E._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera- pie, vom 14. Januar 2024. 4. 4.1. Den massgeblichen medizinischen Unterlagen lässt sich dazu Folgendes entnehmen: