2.2. Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 GgV-Anhang. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen in Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 405 GgV-Anhang erteilt hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 39).