Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. März 2024 eine Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 (Autismus-Spektrum-Störung [ASS]) gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) und lehnte die Kostenübernahme für medizinische Massnahmen in Zusammenhang mit Geburtsgebrechen Ziff. 405 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 11. März 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.