1. Der am 14. November 2012 geborene Beschwerdeführer wurde am 7. April 2021 von seinen Eltern bei der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Autis- mus-Spektrum-Störung zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen, hielt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und liess eine interne Untersuchung des Beschwerdeführers bei diesem durchführen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. März 2024 eine Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff.