Als weitere Symptomatik kämen Intrusionen und Ängste hinzu, deren Genese noch nicht endgültig geklärt sei, die aber aufgrund ihres Schweregrades behandlungsbedürftig seien (BB 6). Dieser Bericht steht im Widerspruch zu den Ausführungen im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle, wonach im Bereich "Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation" keine Fremdhilfe erforderlich sei, da die Beschwerdeführerin Personen habe, die sie anrufen und mit denen sie etwas vereinbaren könne, jedoch nicht die Energie dazu habe (VB 175 S. 6) und auch für die Zubereitung von Mahlzeiten keine Fremdhilfe erforderlich sei, da die Beschwerdeführerin etwa alle zwei Tage eine warme Mahlzeit