3.2. Umstritten ist zwischen den Parteien, ob vorliegend eine lebenspraktische Begleitung zu bejahen ist und in diesem Zusammenhang, ob auf die Angaben des Abklärungsberichts vom 15. Juni 2023 sowie auf die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 2. Februar 2024 abgestellt werden kann.