Im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit einer Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens sei gemäss Abklärungsbericht für den Bereich "Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen" eine Dritthilfe von 60 Minuten pro Woche erforderlich (VB 175 S. 5). Für den Bereich "Hilfebedarf im Haushalt" wird im Bericht festgehalten, dass für Mahlzeitenzubereitung keine Dritthilfe notwendig sei und diesbezüglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ca. alle zwei Tage eine warme Mahlzeit koche, welche dann gleich für zwei Tage reiche. Ansonsten ernähre sie sich aus dem Kühlschrank (Joghurt, Müesli, etc.).