Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass der Beschwerdeführerin in keiner der sechs massgeblichen Lebensverrichtungen auf direkte oder indirekte regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sei (VB 175 S. 3 f.). Im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit einer Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens sei gemäss Abklärungsbericht für den Bereich "Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen" eine Dritthilfe von 60 Minuten pro Woche erforderlich (VB 175 S. 5).