3. 3.1. Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2024 sei die Beschwerdeführerin in allen alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig. Eine lebenspraktische Begleitung sei für eine Stunde und 45 Minuten erforderlich, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung nicht erfüllt seien (VB 187). Die Verfügung gründet auf den Erhebungen des zuständigen Fachspezialisten des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 14. Juni 2023 (VB 175). Der diesbezügliche Abklärungsbericht vom 15. Juni 2023 stützt sich gemäss der Zusammenfassung in Ziff.