1. Der 1968 geborenen Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2021 ab dem 1. April 2021 eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) sowie mit Verfügung vom 19. Mai 2021 vom 1. April 2017 bis 31. März 2020 eine Dreiviertelsrente und vom 1. April 2020 bis 31. März 2021 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Am 21. November 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge entsprechende Abklärungen und führte in diesem Zusammenhang am 14. Juni 2023 eine Abklärung an Ort und Stelle durch.