In Würdigung der Umstände, insbesondere der medizinisch-theoretisch immer noch 80%igen Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz in einer angepassten Tätigkeit und der verbleibenden mehrjährigen Resterwerbsdauer, ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen der Beschwerdeführerin von der Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit auszugehen. 6. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene, in einem Invaliditätsgrad von 12 % resultierende Invaliditätsgradberechnung wird von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin – nach Lage der Akten im Ergebnis zu Recht – nicht beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.