(VB 137.2 S. 15). Des Weiteren ist statistisch nicht belegt, dass Erwerbstätige mit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkter Arbeitsfähigkeit generell längere krankheitsbedingte Absenzen aufweisen als uneingeschränkt Arbeitsfähige (Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2016 vom 27. Januar 2017 E. 5.3 mit Hinweisen). Es kann damit insgesamt nicht davon ausgegangen werden, ein durchschnittlicher Arbeitgeber würde mit grosser Wahrscheinlichkeit davon abgehalten, die Beschwerdeführerin einzustellen.