vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1) und es fehlen Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts Urteil 9C_825/2016 vom 10. Juli 2017 E. 4.5). Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte fehlende bzw. in der Schweiz nicht anerkannte Ausbildung wirkt sich bei den ihr zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht negativ aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.2).