Diese Aktivitätsdauer reicht grundsätzlich – selbst bei einer Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 80 % bei ganztägiger Präsenz in angepasster Tätigkeit – aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4.1). Insbesondere erfordert das von der Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung im Rahmen des Einkommensvergleichs für das Invalideneinkommen herangezogene und unumstritten gebliebene Kompetenzniveau 1 im Wirtschaftszweig "Total" der Lohnstrukturerhebung (LSE) meist keine lange Einarbeitungszeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022