5.3. Die 1964 geborene Beschwerdeführerin war im für die Beurteilung der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16 mit Hinweisen) der Erstattung des SMAB-Gut- achtens vom 10. März 2023 (VB 137.1) noch nicht ganz 58 Jahre und neun - 10 -