In einer angepassten Tätigkeit bestand von Oktober 2016 bis Oktober 2017 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Von Oktober 2017 bis zum 17. Februar 2020 ist von einer 100%ige Arbeitsfähigkeit auszugehen und seit dem 17. Februar 2020 besteht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz (vgl. E. 3.1. hiervor). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin stellt des Weiteren die Verwertbarkeit der medizi- nisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in Frage (vgl. Beschwerde S. 9 ff.).