(Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 9) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf das SMAB-Gutachten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit Oktober 2016 vollständig arbeitsunfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit bestand von Oktober 2016 bis Oktober 2017 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.