137.3 S. 4) wie auch unter Auseinandersetzung mit den Vorakten und den Ergebnissen der klinischen Untersuchung im Rahmen ihres gutachterlichen Ermessens bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität zu ihrer nachvollziehbar begründeten fachärztlichen Einschätzung, dass die gleichmässige Einschränkung in allen Aktivitätenniveaus fehle. Die Beschwerdeführerin sei gemäss den Angaben in ihrem Tagesablauf nicht wesentlich eingeschränkt. Sie lebe einen durchwegs aktiv geführten Lebensstil im privaten Lebensalltag, sei auch in der Lage, spazieren zu gehen, auswärts Bekannte zu treffen, und sei zuletzt drei Monate in Q.__