2020 würden degenerative Veränderungen beschrieben, womit ab diesem Datum eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % begründbar sei. Das heisse, diese Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägiger Präsenz gelte seit dem 17. Februar 2020 (VB 137.1 S. 8 f.; 137.2 S. 13 f.). Das Gutachten erweist sich damit entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 8 f.) auch betreffend die eingetretenen Veränderungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als nachvollziehbar begründet.