Betreffend die Einschätzung, dass ab Oktober 2017 in angepasster Tätigkeit wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, stützten sich die SMAB-Gutachter auf die echtzeitlichen Akten, und zwar den Austrittsbericht der Rehaklinik E._____ vom 1. September 2017 (VB 48.82) und den Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 24. Oktober 2017 (VB 48.64), wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ab Oktober 2017 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (VB 48.64 S. 4; 48.82 S. 3).