Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, auch hinsichtlich der Beurteilung der Osteoporose sei das Gutachten mangelhaft (vgl. Beschwerde S. 7), ist festzuhalten, dass gutachterlich zwar ausgeführt wurde, es sei grundsätzlich möglich, dass es bei der Beschwerdeführerin zu Spontanfrakturen komme. Dies wurde aber sogleich relativiert, indem darauf hingewiesen wurde, dass die Wahrscheinlichkeit, ab dem 50. Lebensjahr infolge einer Osteoporose einen Knochenbruch zu erleiden, für Frauen durchschnittlich bei 51 % liege, und allein in der Schweiz rund 400'000 Personen von einer Osteoporose betroffen seien (VB 137.1 S. 10; 137.2 S. 15).