In den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten des Kantonsspitals B._____, vom 26. September 2023 (BB 3) und 6. Februar 2024 (BB 4) wurde die COPD sodann lediglich in der Diagnoseliste aufgeführt, ohne dass weitere Ausführungen dazu gemacht worden wären. In seiner Aktennotiz vom 3. Mai 2024 führte der RAD-Arzt Dr. med. D._____ dazu aus, es würden in den Berichten des Kantonsspitals B._____ keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht, die nicht bereits im Gutachten vom 10. März 2023 und in der Aktennotiz vom 11. Januar 2024 erwähnt worden seien (VB 157).