Die Untersuchung bezüglich Lungenbelüftung, die der Gutachter gemacht und dokumentiert habe, würden aber klinisch keine schwere Einschränkung zeigen. Das Gutachten erfülle die versicherungsmedizinischen Vorgaben und die Diskrepanz zu bisherigen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit werde schlüssig und aus ärztlicher Sicht nachvollziehbar begründet (VB 151 S. 2). In den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten des Kantonsspitals B._____, vom 26. September 2023 (BB 3) und 6. Februar 2024 (BB 4) wurde die COPD sodann lediglich in der Diagnoseliste aufgeführt, ohne dass weitere Ausführungen dazu gemacht worden wären.