4.2. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als nicht genügend berücksichtigt gerügten COPD (vgl. Beschwerde S. 6 f.) ist den Akten zu entnehmen, dass die behandelnde Ärztin Dr. med. C._____ in ihrem Bericht vom 25. Januar 2022 ausführte, es bestehe eine ausgeprägte COPD mit Dyspnoe bei kleinster Belastung. Einen Einsatz der Beschwerdeführerin im Arbeitsleben sehe sie nicht mehr (VB 108 S. 3). Der internistische Gutachter untersuchte jedoch die Lunge der Beschwerdeführerin (VB 137.3 S. 5) und hielt fest, für die Aussage, dass zusätzlich eine COPD bestehe, fänden sich in der Aktenlage keinerlei medizinische Unterlagen.