1.2. Im Nachgang an das Rückweisungsurteil liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach erfolgter Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) begutachten (Gutachten der SMAB AG, St. Gallen [SMAB], vom 10. März 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Februar 2024 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 28. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. April 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 28.2.2024 aufzuheben.