5. Insgesamt wurde somit keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht, welche geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin ist mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2024 (VB 251) damit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2023 (VB 245) eingetreten. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.