4.2. Da die Beschwerdeführerin ihre 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht ausschöpft bzw. gar keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist keine wesentliche Veränderung der erwerblichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden. Daran ändert indes nichts, dass sie mittlerweile umgeschult worden ist. So ist das Invalideneinkommen auch nicht aufgrund anderer statischen Lohnangaben, wie dies in der Verfügung vom 3. September 2021 vorgenommen worden ist, zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund ist der Rentenanspruch nicht neu zu prüfen.