Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die beruflichen Massnahmen nicht etwa zur Abklärung, ob bzw. inwiefern die Beschwerdeführerin arbeitsfähig sei, durchgeführt wurden. Vielmehr sollten sie dazu dienen, dass die Beschwerdeführerin bei der Wiedereingliederung in einer von den Gutachtern definierten Belastbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt im Pensum von 80 % unterstützt wird (vgl. dazu Assessmentbericht Integration vom 16. Dezember 2021 [VB 194 S. 2]).