Dass sie dazu – aufgrund einer seit dem massgebenden Referenzzeitpunkt eingetretenen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse – objektiv nicht in der Lage gewesen wäre, ist damit mangels jeglicher entsprechender ärztlicher Berichte nicht glaubhaft gemacht. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die beruflichen Massnahmen nicht etwa zur Abklärung, ob bzw. inwiefern die Beschwerdeführerin arbeitsfähig sei, durchgeführt wurden.