Mit dem von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail des stellvertretenden Leiters des Kompetenzzentrums berufliche Eingliederung der Rehaklinik B._____ vom 12. Mai 2023 (VB 245 S. 3) wird lediglich dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin sich wegen starker Schmerzen ausserstande gesehen hatte, das Pensum im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen auf über 50 % zu steigern. Dass sie dazu – aufgrund einer seit dem massgebenden Referenzzeitpunkt eingetretenen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse – objektiv nicht in der Lage gewesen wäre, ist damit mangels jeglicher entsprechender ärztlicher Berichte nicht glaubhaft gemacht.