4. 4.1. Es ist offensichtlich unzutreffend, dass es sich bei der von den SMAB-Gut- achtern am 19. Februar 2021 attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lediglich um eine Prognose – wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Neuanmeldung geltend machte (VB 245 S. 1) – gehandelt habe (VB 166.1 S. 9). Die Beschwerdeführerin hat keinerlei medizinische Berichte eingereicht, die darauf schliessen liessen, dass sich ihr -7-